Sachverhalt
Die Klägerin war als Vertragsbedienstete seit dem 16.11.2021 wegen Krankheit vom Dienst abwesend. Ihr Dienstgeber kündigte an, das Dienstverhältnis zum 15.11.2022 zu beenden, wenn die Krankheit bis dahin weiterhin anhalten würde. Die Klägerin vereinbarte daraufhin eine Wiedereingliederungsteilzeit, war jedoch wiederholt tageweise krank und erschien ab dem 20.12.2022 wegen Krankheit dauerhaft nicht mehr zum Dienst. Mit Schreiben vom 18.01.2023 informierte der Dienstgeber die Klägerin darüber, dass das Dienstverhältnis zum 19.01.2023 enden werde. Die Klägerin klagte in der Folge auf gerichtliche Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis weiterhin aufrecht besteht.
Rechtliche Beurteilung
Die Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten enden, wenn Dienstverhinderungen (unter anderem wegen Krankheit) ein Jahr gedauert haben, mit Ablauf dieser Frist. Dies gilt aber dann nicht, wenn vor dem Ablauf der Frist eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wird. Bei Berechnung der Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
Der OGH hat in seiner Entscheidung die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und ausgesprochen, dass der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 keinen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer ein Jahr dauernden Dienstverhinderung bei neuerlichen Krankenständen bedeutet. Jedenfalls setzt die Wiedereingliederungsteilzeit Dienstfähigkeit voraus, womit sie einer "normalen" Rückkehr ins Dienstverhältnis entspricht, allerdings unter Herabsetzung der Arbeitszeit, um die Wiedereingliederung zu erleichtern.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht, dass der Abschluss einer Vereinbarung über die Änderung von Arbeitsbedingungen oder über eine Wiedereingliederungsteilzeit keine Garantie für den Fortbestand des Dienstverhältnisses nach einer längeren Krankheitsabwesenheit bietet. Dienstnehmer:innen (Vertragsbedienstete) in Langzeitkrankenständen müssen sich daher bewusst sein, dass eine einjährige Dienstverhinderung zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen kann, sofern nicht eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses ausdrücklich vereinbart wurde. Eine rechtzeitige arbeitsrechtliche Beratung kann in diesem Zusammenhang also entscheidend über den Fortbestand des Dienstverhältnisses sein.