Sachverhalt des Falles
Die Ehefrau brachte eine Liegenschaft in die Ehe ein, auf der während aufrechter Ehegemeinschaft das eheliche Wohnhaus errichtet wurde. Diese Liegenschaft stand immer im Alleineigentum der Ehefrau. Im Hinblick auf die Ehewohnung vereinbarten die Ehegatten im Dezember 2015 in einem Notariatsakt, für den Fall der zukünftigen Scheidung wechselseitig auf eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung zu verzichten und das eheliche Gebrauchsvermögen einvernehmlich aufzuteilen.
Nach der Scheidung begehrte der Ehemann im Jahr 2018 ungeachtet des abgeschlossenen Notariatsaktes eine Ausgleichszahlung für das auf der ehelichen Liegenschaft befindliche Wohngebäude.
§ 97 EheG als rechtliche Grundlage
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass es sich beim Notariatsakt vom Dezember 2015 um eine formgültige Vorausvereinbarung im Sinn des § 97 Absatz 1 Ehegesetz (EheG) handle. § 97 Abs. 1 EheG sieht nämlich vor, dass Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung regeln, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes bedürfen.
Nach § 97 Absatz 2 EheG kann von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung nur abgewichen werden, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Ehepartner unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist. Die Vorinstanzen zogen daraus den rechtlichen Schluss, dass die Ehewohnung von der Billigkeitskontrolle nach § 97 Absatz 2 EheG somit ausgenommen sei und sprachen aus, dass der vereinbarte Verzicht auf eine Ausgleichszahlung sowohl sämtliche Beiträge der Frau, als auch den festgestellten finanziellen Beitrag des Mannes zur Errichtung der Ehewohnung umfasste.
Die Entscheidung des OGH
Der Oberste Gerichtshof teilte nicht die Auffassung der Vorinstanzen, wonach eine Vorausvereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ehewohnung generell vom Billigkeitskorrektiv des § 97 Absatz 2 EheG ausgenommen sei. Laut dem OGH sind die Gerichte gemäß § 97 Abs 1 EheG nur an eine Vereinbarung über die Zuordnung der Ehewohnung gebunden. Ein Regelung wie im konkreten Fall getroffen wurde, geht aber über die bloße Zuteilung der Ehewohnung hinaus und betrifft die Aufteilung des (übrigen) Vermögens, das § 97 Absatz 2 EheG einer gerichtlichen Billigkeitskorrektur unterliegt.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Vereinbarung hat der OGH ausgeführt, dass ein Vergleich der Aufteilungsergebnisse mit und ohne Beachtung der Vereinbarung ("Kontroll- oder Parallelrechnung") anzustellen ist. Ein Indiz für die Unzumutbarkeit wäre es dann, wenn ein Ehegatte aufgrund der Vereinbarung mehr als die Hälfte weniger erhielte als ohne die Vereinbarung.
Bedeutung für die Praxis
Der Fall veranschaulicht sehr gut, dass selbst bei einvernehmlichem Abschluss eines Notariatsaktes eingehende Kenntnisse über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung erforderlich sind. So ist zwar die Zuteilung der Ehewohnung wohl "unantastbar", die Frage ob und wenn ja, in welcher Höhe eine Ausgleichszahlung gebührt, ist jedoch unabhängig vom abgeschlossenen Notariatsakt zu klären. Derartige Problemfelder sind bei Erstellung einer Vorausvereinbarung jedenfalls zu beachten, um im Falle der Scheidung langwierige Gerichtsverfahren zu verhindern.
Fazit
Nur die rechtliche Zuordnung der Ehewohnung durch Vorausvereinbarung kann durch die Gerichte nicht korrigiert werden. Eine Vorausvereinbarung über den Ausgleich für die Ehewohnung fällt demgegenüber unter das Billigkeitskorrektiv des § 97 Absatz 2 Ehegesetz und muss daher eine solche Regelung einer entsprechenden gerichtlichen Überprüfung standhalten.